So werden Ihnen Energiekosten für Hilfsmittel erstattet, die Strom oder Batterien brauchen:
„Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 umfasst auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie. (BSG, Az. 3 RK 12/96).“
Ihre Krankenkasse übernimmt nicht nur die Kosten für das Ihnen verschriebene Hilfsmittel, sondern ist auch zur Erstattung der Stromkosten verpflichtet.
Einreichung und Erstattung der Stromkosten
Von Krankenkasse zu Krankenkasse gibt es bei der Erstattung unterschiedliche Regelungen. Einige Krankenkassen haben ein eigenes Formular, bei anderen reicht ein formloser Antrag.
Bei manchen Krankenkassen erhalten Sie eine Pauschale, bei anderen werden die tatsächlichen Stromkosten abgerechnet. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wie die Abrechnung dort gehandhabt wird.
Briefvorlage Energiekostenerstattung
Hat Ihre Krankenkasse kein eigenes Formular, können Sie einen unserer Musterbriefe zur Energiekostenerstattung nutzen.